ZF-Stähle sind speziell von der ZF Friedrichshafen AG genormt und geschützt. Grundlage sind üblicherweise allgemein genormte Stähle, deren Eigenschaften auf die Anforderungen der ZF Friedrichshafen AG angepasst wurden.

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ZF-Stähle sind Stähle, die speziell von der ZF Friedrichshafen AG genormt und markenrechtlich geschützt sind. Grundlage sind üblicherweise allgemein genormte Stähle, deren Eigenschaften auf die Bedürfnisse der ZF-Werke angepasst wurden. Diese Anpassungen betreffen unter anderem die chemische Zusammensetzung, die Vergießart, die thermische Behandlung, den Verformungsgrad, die Ultraschallprüfung, den Reinheitsgrad und die Härtbarkeit. Beispielsweise ist der ZF1 ein modifizierter 17CrNi6-6 und der ZF1A ein modifizierter 18CrNiMo7-6. ZF-Stähle dürfen nur von Stahlwerken produziert werden, die von der ZF-Friedrichshafen zuglassen sind.
Zwar sind ZF-Stähle in der Regel Modifikationen von allgemein genormten Stählen, maßgeblich für die Eigenschaften der Werkstoffe sind jedoch die jeweils gültigen Vorschriften der ZF Friedrichshafen. Jeder ZF-Stahl hat hierfür eine eigene ZF-Werkstoff-Lieferbedingung. Ergänzt werden diese werkstoffspezifischen Lieferbedingungen um weitere Bestellvorschriften, in denen sich abhängig vom Einsatzzweck und/oder den jeweiligen Bestellvorgaben Ergänzungen und/oder Einschränkungen finden. Beispielsweise sind in der „ZF 15-93“ ergänzende Angaben zur Wärmebehandlung und in der ZFH 179 Informationen zu Fixmaßabschnitten und deren Toleranzen erfasst.
Da ZF-Stähle markenrechtlich geschützt sind, dürfen nur solche Werke ZF-Stähle produzieren, die von der ZF zugelassen sind. Die Zulassung bezieht sich dabei immer auf den Prozess der Erschmelzung, nicht auf nachgelagerte Fertigungsschritte wie beispielsweise die Warmformgebung oder die Wärmebehandlung. In der ZF-Stahlwerkliste („ZF List of Steel Mills“) sind für jedes zugelassene Werk die Werkstoffe angegeben, die es produzieren darf. Für den Bereich „Marine & Sonder-Antriebstechnik“ finden sich in einer separaten Vorschrift Einschränkungen der ZF-Stahlwerkliste.
In der ZF ZF-Stahlwerkliste finden sich unter anderem Angaben zu den Einsatzstählen ZF1, ZF1A und ZF7B. Des Weiteren wird in der ZF-Stahlwerksliste für jeden Werkstoff angegeben, ob ein zugelassenes Werk eine erschmolzene Charge selbst freigeben darf oder die Freigabe durch die „ZF (China) Investment Co, Ltd., Corporate Research & Development, Materials Technology“ erfolgen muss. Für letztgenannten Fall bedeutet dies, dass das Stahlwerk für jede erschmolzene Charge Probematerial und Prüfergebnisse an die ZF schicken muss. Die ZF macht dann eine Gegenprüfung und gibt – sofern alle Vorgaben erfüllt sind – die Charge frei. Sämtliche von den Stahlwerken selbst oder von der ZF erprobte Chargen werden in einer Datenbank der ZF erfasst. Des Weiteren müssen die Stahlwerke von jeder erschmolzenen Charge ein Rückstellmuster für etwaige Nacherprobungen mindestens 1 Jahr aufbewahren.
Bauteile für die Marine und Sonder-Antriebstechnik der ZF Friedrichshafen unterliegen besonderen Vorschriften. So muss ein Stahlwerk nicht nur für den zu produzierenden Werkstoff auf der ZF-Stahlwerkliste („ZF List of Steel Mills“) freigegeben sein, sondern auch die Anforderungen der Vorschrift „ZF Friedrichshafen AG Marine & Special Driveline Technology – Für die Produktlinie Commercial & Fast Craft freigegebene Stahlwerke und Schmieden“ erfüllen. Unter anderem findet sich hier eine weitere Übersicht mit Stahlwerken und deren Zulassung – untereilt in Vergütungsstähle und Einsatzstähle. Für Stähle, die für abnahmepflichtige Schiffsgetriebeteile eingesetzt werden, müssen zudem die ZF-Bestellvorschriften ZFB 130 (Einsatzstahl) und die ZFB 131 (Vergütungsstahl) eingehalten werden. Hier finden sich beispielsweise weitere Einschränken bezüglich der Umformgrade und der Ultraschallprüfung des Rohmaterials.